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   OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15   

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https://dejure.org/2018,5227
OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15 (https://dejure.org/2018,5227)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.01.2018 - 5 A 197/15 (https://dejure.org/2018,5227)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 (https://dejure.org/2018,5227)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    A Abs. 2 Satz 3 SächsKAG § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG
    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch rückwirkende Satzung; Bestimmtheit einer Gebührensatzung; Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten; Grundgebührenmaßstab nach Wohngleichwerten; Grundgebühren für leerstehende Wohneinheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundgebühren auch bei Wohnungsleerstand

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundgebühren auch bei Wohnungsleerstand

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Sachsen, 04.07.2012 - 5 C 34/09

    Abwassergebühren, Bestimmtheit, Bekanntmachung, Ausfertigung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Sie entspreche fast wörtlich § 28 der Neufassung der Abwassersatzung des Beklagten vom 18. März 2010, der durch Normenkontrollurteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 - für unwirksam erklärt worden sei.

    8 Sie stützt sich auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und des Normenkontrollurteils des erkennenden Senats vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 - und führt aus, danach sei § 44 der Abwassersatzung des Beklagten in der ursprünglich 2007 geltenden Fassung unwirksam gewesen.

    Zumindest diese Vorschrift war aber aus den im Normenkontrollurteil des Senats vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 126 ff., dargelegten Gründen wegen mangelnder Bestimmtheit der Norm unwirksam, weil sie dem § 28 der Neufassung der Abwassersatzung des Beklagten vom 18. März 2010 fast wörtlich entsprach, der Gegenstand dieses Normenkontrollurteils war.

    Der Abgabeschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30 [= juris Rn. 93]; Urt. v. 4 Juli 2012 - 5 C 34/09 - Rn. 103 [= juris Rn. 126]).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (ThürOVG, Beschl. v. 12. Juli 2002, NVwZ-RR 2003, 229 = ThürVBl. 2003, 83 = juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 - Rn. 104 [= juris Rn. 127]).

    a) Die frühere Fassung des § 28 AbwS wurde durch Urteil des Senats vom 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 - für unwirksam erklärt, weil der dort verwendete Begriff der Abgabestelle nicht hinreichend bestimmt war, der Begriff WEGW nicht erklärt wurde und nicht ersichtlich war, ob Anknüpfungspunkt für die Gebührenberechnung das Grundstück oder das auf ihm befindliche Gebäude oder Bauwerk war.

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Der Abgabeschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30 [= juris Rn. 93]; Urt. v. 4 Juli 2012 - 5 C 34/09 - Rn. 103 [= juris Rn. 126]).

    25 Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.).

    Der Senat ist von der Unzulässigkeit einer solchen Gebührenbefreiung bisher, ohne darauf näher einzugehen, ausgegangen (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 113/114).

  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 5 C 34/12

    Abwassergebühr, Einberufung der Verbandsversammlung, Ladungsfrist,

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Die 2. Änderungssatzung vom 25. September 2012 zur Neufassung der Abwassersatzung vom 18. März 2010 habe den Fehler nicht geheilt, weil sie vom erkennenden Senat durch Normenkontrollurteil vom 9. April 2014 - 5 C 34/12 - ebenfalls für unwirksam erklärt worden sei.

    18 Die 2. Änderungssatzung vom 25. September 2012 zur Neufassung der Abwassersatzung vom 18. März 2010 scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil diese Satzung, wenn auch aus formellen Gründen, vom Senat durch Normenkontrollurteil vom 9. April 2014 - 5 C 34/12 - für unwirksam erklärt wurde.

    23 Insoweit hat der Senat im Normenkontrollurteil vom 9. April 2014 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 62 bis 75, zu der zu § 44 AbwS 2006-2008 inhaltsgleichen Vorschrift in § 28 der Neufassung der Abwassersatzung des Beklagten vom 18. März 2010 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 25. September 2012 und zu der in beiden Satzungen jeweils in § 2 Abs. 2b inhaltsgleich definierten Wohneinheit, wenn auch nicht entscheidungstragend, da 2. Änderungssatzung vom 25. September 2012 aus formellen Gründen aufzuheben war, ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 07.02.2013 - 5 B 320/12

    Niederschlagswassergebühr, Bestimmtheit, Flächenfestsetzung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Ein rechtswidriger Bescheid bleibe es, selbst wenn nachträglich eine wirksame Satzung in Kraft trete, wie der erkennende Senat mit Beschluss vom 7. Februar 2013 - 5 B 320/12 - entschieden habe.

    Gegenteiliges hat der Senat im Beschluss vom 7. Februar 2013 - 5 B 320/12 -, juris Rn. 12, zum Gebührenrecht nicht angenommen, sondern nur auf die zitierte Rechtsprechung zum Beitragsrecht verwiesen und daneben ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig ist, eine Gebührensatzung rückwirkend in Kraft zu setzen und dass dadurch eine Heilung des bisher rechtswidrigen Bescheids eintritt, wenn die Rückwirkung, wie auch vorliegend, ausdrücklich geregelt ist.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und im gewissen Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1958, BVerfGE 8, 274, 325).
  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorhaltekosten nicht lediglich für den bloßen Abwasseranschluss anfallen, sondern für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Gesamteinrichtung in einem Umfang, welcher der möglichen Inanspruchnahme der Gesamteinrichtung entspricht (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 5 a. E.).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009, NVwZ 2010, 313 f.; BVerwG, Urt. v. 15. April 1983, BVerwGE 67, 129, 132; SächsOVG, Urteile v. 14. Juli 2015 - 5 A 760/11 -, juris Rn. 46, und v. 13. April 2015 - 5 A 670/13 -, juris Rn. 36; jeweils m. w. N., st. Rspr.).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009, NVwZ 2010, 313 f.; BVerwG, Urt. v. 15. April 1983, BVerwGE 67, 129, 132; SächsOVG, Urteile v. 14. Juli 2015 - 5 A 760/11 -, juris Rn. 46, und v. 13. April 2015 - 5 A 670/13 -, juris Rn. 36; jeweils m. w. N., st. Rspr.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert auch nicht, dass jeder Zweifel über das Auslegungsergebnis ausgeschlossen ist (OVG Schl.-H.,Urt. v. 19. Mai 2010, KStZ 2010, 211 = juris Rn. 50).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15
    Auch unbewohnte Wohngrundstücke nehmen somit je nach Bebauung und Nutzungsmöglichkeit Vorhalteleistungen in Anspruch, weil der Gebührenpflichtige die Wohnnutzung jederzeit wieder aufnehmen oder ausweiten und damit sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 24/25, das folgerichtig auch eine niedrigere Grundgebühr für leerstehende Wohnungen für gleichheitswidrig hält, nachgehend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 -, juris Rn. 5; ebenso zu Abfallgebühren: OVG M-V, Urt. v. 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 29 a. E.).28 Ein offenkundiges Missverhältnis der öffentlichen (Vorhalte-)Leistung zur Grundgebühr besteht daher bei Wohnungsleerstand nicht.
  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08

    Überschreitung des weiten Gestaltungsspielraums des Normgebers bei der

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 4 K 7/01

    Grundgebühr, Benutzungseinheit, Haushaltsmaßstab, Biotonne, Personalkosten,

  • OVG Sachsen, 14.07.2015 - 5 A 760/11

    Abwasserentsorgungsanlagen; Widmung; Zustimmung

  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 5 D 18/07
  • OVG Sachsen, 13.04.2015 - 5 A 670/13

    Veröffentlichung, Rückwirkung, Zweckverband, Verbandsversammlung, Gebühren,

  • OVG Sachsen, 09.05.2012 - 5 A 484/09

    Abwasserbeitragssatzung, Heilung, Rückwirkungsanordnung, Globalberechnung,

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.09.2015 - 4 LB 45/14

    Heranziehung zur Abfallgebühr; Erhebung einer Mindestgebühr; Verstoß gegen das

  • OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung;

    Dies ist auch bei aktuellem Leerstand dann der Fall, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung genutzt werden darf, da unter diesen Umständen der Gebührenpflichtige objektiv die Wohnnutzung jederzeit wieder aufnehmen und damit sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben kann, sodass für einen möglichen Abwasseranfall die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 27).

    47 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beklagte danach gehalten ist, auch für leerstehende Wohneinheiten eine Abwassergrundgebühr zu erheben, weil sich die Grundgebühr nicht am tatsächlichen Abwasseranfall auf dem Grundstück zu orientieren hat, sondern am möglichen Abwasseranfall, für den die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss (SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Denn der Gebührenpflichtige kann in diesem Fall die Wohnnutzung objektiv nicht jederzeit wieder aufnehmen und damit nicht sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben, sodass für einen möglichen Abwasseranfall die Betriebsbereitschaft aktuell nicht vorgehalten werden muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 27).

  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung

    Dies ist auch bei aktuellem Leerstand dann der Fall, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung genutzt werden darf, da unter diesen Umständen der Gebührenpflichtige objektiv die Wohnnutzung jederzeit wieder aufnehmen und damit sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben kann, sodass für einen möglichen Abwasseranfall die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 27).

    49 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beklagte danach gehalten ist, auch für leerstehende Wohneinheiten eine Abwassergrundgebühr zu erheben, weil sich die Grundgebühr nicht am tatsächlichen Abwasseranfall auf dem Grundstück zu orientieren hat, sondern am möglichen Abwasseranfall, für den die Betriebsbereitschaft vorgehalten werden muss (SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

  • OVG Sachsen, 11.04.2018 - 5 A 293/15

    Abwassergebührenbescheid; Bestimmtheitsgrundsatz; Zweckverband;

    Der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten ist im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.) und entspricht § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG , wonach für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden können (vgl. zuletzt: SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18

    Abwassergebühr, Gebührenstaffelung; Grundsatz der Abgabengleichheit;

    Stehen in einem größeren Wohnhaus Wohnungen leer, fallen auch Wohnhäuser mit mehr als vier Wohneinheiten unter die Stufe 1; insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Abwasserentsorger jedenfalls bei einem Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke gehalten ist, für leerstehende Wohneinheiten eine Grundgebühr zu erheben (Urt. des Senats v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 27).
  • VG Köln, 15.05.2018 - 14 K 5451/16
    vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris, Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 4 L 229/10 -, juris, Rn. 13.
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